Urteil Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung in Geschäftsräumen


Schlagworte

Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung in Geschäftsräumen; keine Mietminderung bei fehlender Betriebsbeeinträchtigung

Leitsätze

Sind in den vermieteten Gewerberäumen (hier: Lagerhalle für Möbel) die Brandschutzeinrichtungen dauerhaft ohne Funktion, kann dieser Zustand eine fristlose Kündigung des Mieters wegen erheblicher Gefährdung der Gesundheit (§ 544 BGB a. F.) rechtfertigen.

2. Beeinträchtigt ein solcher Zustand den tatsächlichen Geschäftsbetrieb des Mieters nicht, ist die Miete nicht gemindert.

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