Urteil Außenwand ohne Fassade
Schlagworte
Außenwand ohne Fassade; Wohnwertzuschlag; Treppenhausnutzung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Grundmietenerhöhung - Ausschluß; Außenwand ohne Fassade; Betriebsmehrkosten; Kinderwagen
Leitsatz
1. § 3 Abs. 3 Nr. 1 XII. BMG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Eine Außenwand ist dann i.S.d. Vorschrift ohne Fassade, wenn sie keine gestaltete Schauseite zur Straße aufweist, weil diese z. B. unverputzt ist.
2. Der Instandhaltungs- und Instandsetzungszuschlag gem. § 3 Abs. 1 XII. BMG ist für Aufwendungen aus dem Kalenderjahr 1982 nur dann berechtigt, wenn diese ihrerseits 80 % der Pauschalsätze übersteigen. Insoweit ist auf die in den jeweiligen Kalenderjahren 1982 und 1983 gemachten Aufwendungen abzustellen, die getrennt darzustellen sind.
3. An der Auffassung, daß die Vorschriften über den Wohnwertzuschlag (§§ 5 XII. BMG, 1. Abs. 2 1. MHV-XII. BMG) verfassungsgemäß sind, wird festgehalten.
4. Betriebsmehrkosten, die für preisgebundenen Wohnraum und sonstige Räume entstanden sind, dürfen nur dann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 XII. BMG auf den Mieter abgewälzt werden, wenn in der Berechnung der auf die sonstigen Räume entfallende Verbrauch vom Gesamtverbrauch vorweg abgezogen und dieser Vorwegabzug nach den einzelnen Kostenarten aufgeschlüsselt worden ist.
5. Der Mieter ist berechtigt, im Bedarfsfalle einen Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, wenn der Kinderwagen dort niemand stört und genügend Platz vorhanden ist.
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