Urteil Aussenbereich


Schlagworte

Aussenbereich; Bebauungsplan; Nutzungsbeschränkung; Einzelflächen; besonderer Wohnbedarf,

Leitsätze

1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann grundsätzlich einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein zuvor im Außenbereich gelegenes Grundstück durch die Ausweisung im Bebauungsplan zwar eine wertsteigernde Baulandqualität erlangt, der Plan jedoch Nutzungsbeschränkungen enthält, die eine aus der Sicht des Eigentümers günstigere Nutzung des Grundstücks verhindern (hier: Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB).

2. "Einzelne Flächen" im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB sind Flä-chen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, die in eine durch Bebauungsplan geplante oder bereits vorhandene Bebauung mit einem anderen Nutzungszweck eingestreut sind und wegen ihrer geringen Größe ungeeignet sind, das Entstehen einseitiger Bevölke-rungsstrukturen zu begünstigen.

3. Der "besondere Wohnbedarf" von Personengruppen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB muß in baulichen Besonderheiten der Wohn-gebäude zum Ausdruck kommen; ein geringes Einkommen begründet (allein) keinen "besonderen Wohnbedarf" im Sinne dieser Vorschrift.

Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB müssen nur die begünstigte Personengruppe mit einem besonderen Wohnbedarf bezeichnen; die jeweiligen baulichen Besonderheiten müssen grundsätzlich nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden.

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