Urteil Außenbereich


Schlagworte

Außenbereich; Windenergieanlage; Photovoltaikanlage; Solaranlage; kombinierte Windenergie-/Photovoltaikanlage; Hybridanlage; Hybrid; Anlage zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie; Forschungs- und Entwicklungskonzept; Privilegierung; Mitziehung; Dienen

Leitsätze

1. Eine Anlage ist ein Vorhaben zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, wenn der Bauherr anhand eines Forschungs- und Entwicklungskonzepts plausibel darlegt, dass die von ihm konstruierte Anlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand geeignet ist, die Nutzung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern, die Anlage aber noch praktisch erprobt werden muss. Das Konzept muss die hinreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und - bezogen auf das konkrete Forschungs- und Entwicklungsziel - die Dauerhaftigkeit des Privilegierungszwecks bieten.

2. Die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erlaubt auch die Erforschung und Entwicklung solcher Anlagen, die zwar nicht unter den gegenwärtigen Netzbedingungen und Energiepreisen, jedoch unter insoweit veränderten Rahmenbedingungen als Vorhaben zur Nutzung der Windenergie im Außenbereich zulässig wären, vorausgesetzt, eine solche Veränderung der Netzbedingungen und Energiepreise kann auch für Deutschland vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden.

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