Urteil Außenbereich


Schlagworte

Außenbereich; Außenbereich/Modernisierung; Zumutbarkeit der Mieterhöhung; Duldung von Modernisierungsmaßnahmen/Außenbereich; Härte/im Sinne von § 541 b; Modernisierung/Wirtschaftlichkeit; Modernisierung/Außenbereich; Wirtschaftlichkeit/Modernisierung; Mieterhöhung/Härte (Mieterhöhung); einstweilige Verfügung/Modernisierung im Außenbereich

Leitsatz

1. Der Vermieter darf Modernisierungsmaßnahmen auch außerhalb der Wohnung nur mit Einwilligung des Mieters oder nach gerichtlicher Durchsetzung des Duldungsanspruchs vornehmen.

2. Die vom Vermieter beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen sind bei der Interessenabwägung (Härteprüfung) in ihrer Gesamtheit zu betrachten.

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