Urteil Ausschreibungsverfahren, kein Differenzschaden im - der Auftragserteilung


Schlagworte

Ausschreibungsverfahren, kein Differenzschaden im - der Auftragserteilung

Leitsatz

Erteilt ein öffentlicher Auftraggeber dem Bieter mit dem niedrigsten Preis den ausgeschriebenen Auftrag deshalb nicht, weil er ihn nach (strafbaren) Manipulationen an dem von diesem eingereichten Gebot als unzuverlässig ansieht, steht ihm gegen diesen Bieter kein Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen dessen Gebot und dem des nächstgünstigsten Bieters zu, dem in der Folge der Auftrag erteilt wurde.

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