Urteil Ausschreibung, Eignung der Bieter für -


Schlagworte

Ausschreibung, Eignung der Bieter für -; Kriterien für Vergabeentscheidung bei -

Leitsätze

a) VOB/A § 25 Abs. 2

Bei der Bewertung der Eignung der Bieter ist die Berücksichtigung von Um ständen ausgeschlossen, die nicht auf einer gesicherten Erkenntnis des Aus schreibenden beruhen.

b) VOB/A § 25 Abs. 3

Soweit die auf eine öffentliche Ausschreibung eingereichten Angebote hin sichtlich der für die Vergabeentscheidung nach den Vergabebedingungen maß gebenden Kriterien sachlich und im Hinblick auf den Inhalt des Angebots in technischer, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht gleichwertig sind, gewinnt der im Angebot genannte Preis für die Vergabeentscheidung aus schlaggebende Bedeutung. Als das annehmbarste Angebot, auf das nach § 25 Abs. 3 Satz 2 VOB/A der Zuschlag erteilt werden soll, ist in einem solchen Fall das Gebot mit dem niedrigsten Angebotspreis anzusehen.

c) VOB/A § 22 Abs. 4

Unterläßt der Ausschreibende eine nach § 22 Abs. 4 VOB/A gebotene Proto kollierung, ist es ihm im Verhältnis zu den Bietern verwehrt, sich auf die Unvoll ständigkeit des Protokolls zu berufen, wenn er diese nicht beweisen kann.

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