Urteil Ausschlußtatbestand des erheblichen Vorschubleistens
Schlagworte
Ausschlußtatbestand des erheblichen Vorschubleistens; Kreisbauernführer; Anerbenrichter; SA-Scharführer; Bauernführer; ehrenamtliche Funktionen auf Kreisebene der NSDAP
Leitsätze
1. Ein "erhebliches Vorschubleisten" setzt in objektiver Hinsicht voraus, daß nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.
2. Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu, hierfür reichen aber ehrenamtliche oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus.
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