Urteil Ausschlusstatbestand


Schlagworte

Ausschlusstatbestand; Scharführer; Gauvolkstumswart; Hauptgemeinschafts¬leiter; NSDAP; NS-Regime; Rechtsstaatlichkeit; Menschlichkeit; Vorschubleistung

Leitsätze

1. Ein „Vorschubleisten" im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG hat nach dem Wortsinn nichts anderes als ein „Fördern" im Sinne von § 8 Abs. 1 BWGöD, ein Unterstützen, ein Verbessern der Bedingungen für das entsprechende System zum Inhalt.

2. Ein „erhebliches" Vorschubleisten setzt ferner voraus, dass der Nutzen für das Regime nicht nur ganz unbedeutend gewesen ist.

3. Eine Einstufung als „Entlasteter" oder „Minderbelasteter" im Rahmen der Entnazifizierung ist für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegen, ohne Bedeutung.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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