Urteil Ausschlussgrund des „erheblichen Vorschubleistens”


Schlagworte

Ausschlussgrund des „erheblichen Vorschubleistens”; Sturmbannführer; Propagandaredner; Gauredner

Leitsätze

1. Für ein erhebliches Vorschubleisten ist nicht maßgeblich, in welchem Umfang der Berechtigte von einem nationalsozialistischen Gedankengut geprägt war, sondern mit welchen konkreten Handlungen er in welchem Maße zur Stützung oder Förderung des NS-Systems beigetragen hat.

2. Der Rang eines Sturmbannführers ist kein Indiz für ein Vorschubleisten, wenn damit keine hauptamtliche Tätigkeit in den SS-Organisationen verbunden war.

3. Das erhebliche Vorschubleisten durch die Tätigkeit als Propaganda- oder Gauredner setzt voraus, dass der Berechtigte nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit tätig gewesen ist und diese Tätigkeit geeignet war, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken.

4. Für den Ausschlussgrund des „erheblichen Vorschubleistens" ist eine Gesamtwürdigung des individuellen Verhaltens erforderlich.

(Leitsätze der Redaktion)

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