Urteil Ausschlussgrund


Schlagworte

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Privatvermögen; SMAD-Befehl Nr.64; Listenenteignung

Leitsatz

In Thüringen führte der durch besonderen Enteignungsbeschluß er-folgte Zugriff auf das Vermögen "der Betriebe der Monopolisten und anderer Kriegs- und Naziverbrecher" (SMAD-Befehl Nr. 64 Nr. 1) nach den Richtlinien Nr. 3 der Deutschen Wirtschaftskommission (§ 1 Nr. 2) vom 21. September 1948 auch dann zur Erfassung des Privatvermögens der Inhaber oder Gesellschafter von wirtschaftlichen Unternehmungen, wenn die zum Privatvermögen gehörigen Vermögenswerte nicht listenmäßig gesondert aufgeführt waren.

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