Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; SMA-Enteignung
Leitsatz
Eine Enteignung beruht nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn ein vor Gründung der DDR nicht beschlagnahmtes Grundstück nach deren Gründung aufgrund einer - das Grundstück nicht individuell benennenden - nicht näher konkretisierten Anordnung der SMA aus dem Jahre 1947 enteignet wurde.
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