Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Versicherungsunternehmen; besatzungshoheitliche Grundlage; SMAD-Befehl Nr. 247
Leitsatz
Vor dem 8. Mai 1945 in der späteren sowjetischen Besatzungszone (Land Sachsen) tätige Versicherungsunternehmen sind durch die Fünfte Verordnung zur Ergänzung und Ausführung der Verordnung vom 11. Oktober 1945 über die Gründung der Versicherungsanstalt des Landes Sachsen vom 30. Dezember 1946 und somit auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden, soweit sie nicht zum Geschäftsbetrieb in Sachsen zugelassen wurden.
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