Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; redlicher Erwerb; Rückausnahmetatbestand; Stichtagsregelung; Modrow-Gesetz; Eigenheimerwerb; Wertausgleich für Vorbesitzerinvestitionen
Leitsätze
1. Der für den Rückausnahmetatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG notwendige innere Zusammenhang zwischen der Anbahnung und dem Abschluß des Erwerbs bleibt gewahrt, wenn der angebahnte Kauf eines volkseigenen Eigenheims infolge des zwischenzeitlich Inkrafttretens des sog. Modrow-Gesetzes auf das Grundstück erstreckt worden ist.
2. Der notwendige Zusammenhang zwischen Anbahnung und Erwerb wird durch eine auf Veranlassung der Erwerber von staatlichen Stellen vorgenommene Instandsetzung des Erwerbsobjekts unterbrochen, die die Geschäftsgrundlage des Erwerbs verändert und den Schwerpunkt des Erwerbsgeschäfts in die Zeit nach dem Stichtag verlagert.
3. Zur Berücksichtigung eines Wertausgleichs des Erwerbers für substanzerhaltende und werterhöhende Investitionen des Vorbesitzers im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c VermG.
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