Urteil Ausschlussgrund


Schlagworte

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Gemeingebrauch; komplexer Wohnungsbau; Natur der Sache; Ersatzgrundstück

Leitsätze

1. Vermögensrechtliche Ansprüche von NS-Verfolgten sind durch die Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG konstitutiv begründet worden.

2. Der Restitutionsausschluß des § 5 VermG gilt auch für vermögensrechtliche Ansprüche aus § 1 Abs. 6 VermG. Dies ist verfassungsrechtlich und völkerrechtlich unbedenklich.

3. Die Beschränkung des § 9 Satz 1 VermG (Übereignung eines Ersatzgrundstücks) auf den Ausschlußtatbestand des redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 VermG) ist mit Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

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