Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Nutzungsartänderung; Zweckbestimmungsänderung; komplexer Wohnungsbau; flurstückübergreifende Neubebauung
Leitsätze
§ 5 Abs. 1 VermG regelt in Konkretisierung des allgemeinen Ausschlußtatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG für seinen Anwendungsbereich abschließend die Voraussetzungen, unter denen die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ausgeschlossen ist (wie BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94).
Gemeinsamer Zweck der in § 5 Abs. 1 VermG geregelten Ausschlußtatbestände ist es, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden.
Der Begriff "Komplexer Wohnungsbau" in § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG ist entsprechend der Zielrichtung dieses Ausschlußtatbestandes, eine planerische und städtebauliche Einheit in ihrem Bestand zu erhalten, gegenüber seinem weiten Verständnis im DDR-Recht einschränkend auszulegen. Eine Verwendung im komplexen Wohnungsbau ist jedenfalls bei einer flurstückübergreifenden Neubebauung gegeben.
Ist mit der Verwendung im komplexen Wohnungsbau vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nachhaltig begonnen worden, begründet dies den Restitutionsausschluß, wenn die Verwendungsmaßnahme weitergeführt wurde und die Ausschlußgründe bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben.
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