Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Unredlichkeit; Verstoß gegen Rechtsvorschrift; Wohnungszuweisung; redlicher Erwerb
Leitsatz
Die in § 11 der DDR Wohnraumlenkungsverordnung 1967 vorgesehene Bevorzugung bei der Vergabe von Wohnraum nimmt der Vorschrift noch nicht die Eigenschaft einer allgemeinen Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG, rechtfertigte aber nicht die Zuweisung von Wohnraum mit einer unangemessenen Übergröße.
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