Urteil Ausschlussgrund


Schlagworte

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsverbot; Betriebsvermögen; besatzungshoheitlicher Zurechnungszusammenhang

Leitsätze

1. Enteignungen des sonstigen Vermögens, zu denen die Besatzungsmacht die DWK durch Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 ermächtigt hatte, wurden von einem besatzungshoheitlichen Verbot der Betriebsenteignung regelmäßig nicht erfaßt.

2. War ein als sonstiges Vermögen enteignetes Grundstück nicht offenkundig als Betriebsvermögen erkennbar, weil es auch privaten Nutzungszwecken des Betriebsinhabers diente, wurde der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang schon dadurch unterbrochen, daß die Besatzungsmacht die Enteignung des Betriebs untersagt hatte.

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