Urteil Ausschlussgrund


Schlagworte

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Baumaßnahme; Umbauten; Gemeingebrauch

Leitsätze

1. Ein baulicher Aufwand ist erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, wenn eine vergleichende Beurteilung ergibt, daß die beanspruchte Sache infolge der Baumaßnahme nach der Verkehrsanschauung nicht mehr dieselbe ist (qualitativer Maßstab). Beurteilungsgesichtspunkte sind Kosten, Art und Umfang der Baumaßnahme sowie die durch die bewirkten Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes.

2. Der Begriff Gemeingebrauch i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG deckt sich mit dem des öffentlichen Sachenrechts.

3. § 5 Abs. 1 VermG regelt in Konkretisierung des allgemeinen Ausschlußtatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG für seinen Anwendungsbereich abschließend die Voraussetzungen, unter denen die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ausgeschlossen ist.

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