Urteil Ausschlussgrund


Schlagworte

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung

Leitsatz

Die Enteignung eines in Sachsen gelegenen Grundstücks, auf das erstmals nach Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 in der Weise tatsächlich zugegriffen wurde, daß es unter Bezugnahme auf die Verordnung des sog. demokratischen Magistrats von Groß-Berlin zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen vom 10. Mai 1949 in Volkseigentum umgeschrieben wurde, beruht nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG.

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