Urteil Ausschlussgrund


Schlagworte

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Enteignung

Leitsatz

Die in der Eidesstattlichen Versicherung des ehemaligen Verhandlungsführers der DDR, Prof. Dr. Günter Krause, vom 10. Januar 1999 aufgestellten Behauptungen über die Verhandlungsposition der DDR zur Frage der Festschreibung der Ergebnisse der Industrie- und Gewerbeenteignungen sowie der Enteignungen des sonstigen Vermögens privater Eigentümer aus der Zeit der sowjetischen Besatzung erschüttern die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Sie berechtigen deshalb nicht zur erneuten Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.

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