Urteil Ausschlussgrund


Schlagworte

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Ausgleichsleistungsausschluss; Vorschubleisten; Unwürdigkeitsgrund; Entlastungsgrund

Leitsätze

1. Die im Jahre 1933 nur sieben Monate dauernde Tätigkeit eines nicht der NSDAP angehörenden beamteten Staatssekretärs in der Reichsregierung reicht für sich als ein - eine Ausgleichsleistung ausschließendes - erhebliches Vorschubleisten nicht aus.

2. Jemand, der an bedeutsamer Stelle zur Etablierung und Stützung des nationalsozialistischen Systems beigetragen hat, kann sich hiervon nur durch nachweislich besonders gewichtige systemschädigende Handlungen entlasten; derartige Handlungen sind auch dann bedeutsam, wenn der beabsichtigte Schadenserfolg nicht oder nicht kausal durch das Verhalten der betreffenden Person eingetreten ist.

(Leitsätze der Redaktion)

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