Urteil Ausschlussgrund


Schlagworte

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; komplexer Wohnungs- oder Siedlungsbau; Treuhand-Kapitalgesellschaft in Liquidation

Leitsätze

Den Rückübertragungsausschlußgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG (Verwendung des Vermögensgegenstandes im komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau) kann auch eine vermögenszuordnungsberechtigte sog. Treuhand-Kapitalgesellschaft in Liquidation geltend machen. Er setzt - wie § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG - die Einbeziehung des Vermögensgegenstandes in eine städtebauliche Einheit voraus, die die Beurteilung rechtfertigt, daß er Teil eines dem gemeinschaftlichen Wohnen dienenden Ganzen geworden ist, das durch seine Herauslösung nachhaltig gefährdet oder zerstört werden würde.

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