Urteil Ausschlussgrund


Schlagworte

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Bodenreformenteignung; Zurechnungszusammenhang; Enteignungsverbot

Nichtamtlicher Leitsatz

Auch eine von einer deutschen Stelle im Zuge der Bodenreform vorgenommene Enteignung einer Stiftung ist eine besatzungshoheitliche Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn sie von der sowjetischen Besatzungsmacht stillschweigend geduldet wurde. Der besatzungsrechtliche Zurechnungszusammenhang entfällt bei Maßnahmen deutscher Stellen erst dann, wenn die Besatzungsmacht das Handeln generell oder im Einzelfall ausdrücklich mißbilligt und ein entsprechendes Verbot verhängt hatte.

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