Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Gemeingebrauch; komplexer Wohnungsbau; Verfügungssperre; Revisionszulassung
Leitsätze
1. Die Annahme eines Restitutionsausschlusses nach § 5 Abs. 1 VermG verlangt die gesicherte Prognose, daß die rückgabeausschließende Nutzung des Grundstücks nicht in absehbarer Zeit aufgegeben wird.
2. Die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG steht der Wirksamkeit einer Widmung des betroffenen Grundstücks zum Gemeingebrauch nicht entgegen.
3. Eine nur hilfsweise vertretene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
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