Urteil Ausschlussgrund


Schlagworte

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Enteignungsexzess; Verstorbener; objektbezogene Enteignung; Rückübertragungsausschluss; besatzungsrechtliche Maßnahme; besatzungshoheitliche Maßnahme; SMAD-Befehl 64; SMAD-Befehl 124

Leitsatz

Bei einer Vermögensentziehung nach den SMAD-Befehlen 64 und 124 handelt es sich in der Regel um objektbezogene Maßnahmen, so daß es nicht darauf ankommt, ob der Enteignete noch lebte. Die Enteignung ist als besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maßnahme nicht rückgängig zu machen.

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