Urteil Ausschlussgrund


Schlagworte

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung nach verfolgungsbedingtem Vermögensverlust

Leitsätze

1. Bei Enteignungsmaßnahmen zwischen 1945 und 1949 ist grundsätzlich anzunehmen, daß sie auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, weil in jener Zeit der sowjetischen Besatzungsmacht die oberste Hoheitsgewalt zukam und demzufolge kein hoheitliches Handeln wesentlichen Inhalts ohne deren Willen und Billigung stattfinden konnte.

2. § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG schließt die Anwendung des Vermögensgesetzes auch für solche vermögensrechtlichen Ansprüche aus, die sich auf Vermögenswerte beziehen, die durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Sinne von § 1 Abs. 6 verloren wurden, sodann aber weiter durch Enteignungen im Sinne von Abs. 8 Buchstabe a betroffen waren.

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