Urteil Ausschlußfrist nur für Betriebskostennachforderungen
Schlagworte
Ausschlußfrist nur für Betriebskostennachforderungen
Leitsatz
Auch nach der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB kann der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung korrigieren und Zahlung in Höhe der vereinbarten Vorschüsse verlangen, da lediglich darüber hinausgehende Nachforderungen von der Ausschlußfrist betroffen sind.
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