Urteil Ausschlußfrist bei rechtzeitig abgesandter, aber auf dem Postweg verlorengegangener Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Ausschlußfrist bei rechtzeitig abgesandter, aber auf dem Postweg verlorengegangener Betriebskostenabrechnung; Nachforderung nicht gezahlter Vorschüsse
Leitsätze
1. Der Vermieter hat es im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht zu vertreten, wenn eine rechtzeitig abgesandte Betriebskostenabrechnung auf dem Postwege verlorengeht.
2. Auch nach Ablauf der Ausschlußfrist von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums kann der Vermieter nicht gezahlte Betriebskostenvorschüsse für den abgelaufenen Abrechnungszeitraum nachfordern, soweit sich aus der verspäteten Abrechnung eine Nachforderung ergibt.
(Leitsätze der Redaktion)
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