Urteil Ausschluß von Betriebskostennachforderungen bei verspäteter Geltendmachung spätestens nach drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses
Schlagworte
Ausschluß von Betriebskostennachforderungen bei verspäteter Geltendmachung spätestens nach drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses; Abrechnungshindernisse; Zeitabgrenzungsprinzip; Leistungsabgrenzungsprinzip; Abflußprinzip; rückwirkende Betriebskostenerhöhung (Grundsteuer)
Leitsatz
Der Vermieter, der die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Abrechnung von Betriebskosten zunächst unverschuldet nicht einhalten kann, hat die verspätete Geltendmachung einer Nachforderung dennoch zu vertreten, wenn er sich damit auch dann noch unnötig viel Zeit läßt, nachdem ihm die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung vorliegen. Im Regelfall ist er gehalten, die Nachforderung innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses zu erheben.
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