Urteil Ausschluss des Minderungsrechts für Schimmel nur bei Verschulden
Schlagworte
Ausschluss des Minderungsrechts für Schimmel nur bei Verschulden
Leitsätze
1. Auch wenn ein Sachverständiger bestätigt, dass kein Baumangel vorliegt, entfällt ein Minderungsrecht des Mieters für Schimmelbefall nur dann, wenn er den Mangel schuldhaft verursacht hat (hier verneint: Schimmel im Küchenfenster, das zeitweise auf Kippstellung geöffnet war).
2. Kommt es im Flur zu Schimmelbildung wegen fehlender Hinterlüftung eines dort aufgestellten Schranks, entfällt das Minderungsrecht des Mieters nur dann, wenn er vom Vermieter vorher über die eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit aufgeklärt worden war.
(Leitsätze der Redaktion)
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