Urteil Ausschluss des Ausgleichs von Verbesserungen und Verschlechterungen bei Restitution zwischen zwei Körperschaften öffentlichen Rechts


Schlagworte

Ausschluss des Ausgleichs von Verbesserungen und Verschlechterungen bei Restitution zwischen zwei Körperschaften öffentlichen Rechts; Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung; Amtspflichtverletzung

Leitsätze

1. Bei Restitution zwischen zwei Körperschaften öffentlichen Rechts findet ein Ausgleich für Verschlechterungen des Zustandes der zurückübertragenen Vermögenswerte nicht statt. Das gilt sowohl für Verschlechterungen, die im Zeitraum bis zum 3.10.1990 entstanden sind, als auch solche aus dem Zeitraum zwischen dem 3.10.1990 bis zur Entscheidung über die Rückübertragung.

2. Die aus § 12 Abs. 1 VZOG folgende Pflicht, nur erlaubte Maßnahmen im Sinne dieser Regelung durchzuführen, ist zwar ebenso wie die Anzeige- und Wartepflicht vor Durchführung einer Maßnahme gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VZOG grundsätzlich geeignet, Schadensersatzansprüche des Restitutionsberechtigten zu begründen. Diente die Maßnahme jedoch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a VZOG dem zulässigen Zweck der Schaffung von Arbeitsplätzen, ist sie als erforderlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VZOG anzusehen.

3. Unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung kommt eine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten oder Verfügungsbefugten gegenüber dem Restitutionsberechtigten zum Schadensersatz nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte den Zustand des restitutionsbefangenen Gegenstandes vor der Rückgabe arglistig verändert hat.

(Leitsätze der Redaktion)

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