Urteil Ausschluß der Ausgleichsleistung wegen erheblichen Vorschubleistens


Schlagworte

Ausschluß der Ausgleichsleistung wegen erheblichen Vorschubleistens; Kreisleiter; Entnazifizierung

Leitsätze

1. Der Ausschlußgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG des "erheblichen Vor-schubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems" ist nicht verfassungswidrig.

2. Eine hochrangige Funktion insbesondere in der Zivil- oder Militär-ver-wal-tung besetzter Gebiete kann dann eine dem Ausschlußgrund unterfallende Tätigkeit sein, wenn sie die Aufgabe hatte, die Ziele und insbesondere die Ideologie des nationalsozialistischen deutschen Staates innerhalb der Zivilbevölkerung und der zivilen Strukturen in diesem Gebiet umzusetzen.

3. Die Einstufung entsprechender Funktionen nach dem Anhang zur Kontrollratsdirektive Nr. 38 kann zwar Anhaltspunkte für die Unwürdigkeit i. S. v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG geben, aber eine Einzelbetrachtung und -bewertung nicht ersetzen.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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