Urteil Ausschluss von Gewährleistungsrechten bei unterlassener Mangelanzeige


Schlagworte

Ausschluss von Gewährleistungsrechten bei unterlassener Mangelanzeige

Leitsätze

1. Gewährleistungsrechte des Mieters sind nicht bereits dann gemäß § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn er eine Anzeige des Mangels an den Vermieter unterlässt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter wegen der unterlassenen Mangelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte.

2. Für seine Bereitschaft zur Abhilfe trägt der Vermieter die volle Darlegungs- und Beweislast.

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