Urteil Ausschließungsgrund


Schlagworte

Ausschließungsgrund; Ausschlussgrund; Ausschließungstatbestand; Vorschubleisten; Ausgleichsleistungsausschluss; Entschädigungsausschluss; Entnazifizierung; Reichsbankpräsident; Reichswirtschaftsminister; Hauptschuldiger; Entlastung durch systemschädliche Handlungen

Leitsätze

1. Von dem Erfordernis des erfolgreichen objektiven Förderns des Systems ist die weitere Frage zu unterscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die betreffende Person durch ein nachgewiesenes regimeschädigendes Handeln in der Weise „entlasten" kann, dass bei einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens ein erhebliches Vorschubleisten nicht anzunehmen ist. Eine solche „Entlastung" ist ausnahmsweise auch dann möglich, wenn eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten besteht.

2. Insoweit ist eine wertende - in erster Linie dem Tatsachengericht obliegende - Gesamtbetrachtung des Verhaltens der betreffenden Person vorzunehmen.

3. Wer an bedeutsamer Stelle zur Etablierung und Stützung des nationalsozialistischen Systems beigetragen hat, wird sich hiervon - wenn überhaupt - nur durch nachweislich besonders gewichtige systemschädliche Handlungen entlasten können.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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