Urteil Ausschließlicher Gerichtsstand bei Bürgschaftsklage
Schlagworte
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Bürgschaftsklage; Gerichtsstand; Bürge des Mieters
Leitsatz
Die ausschließliche Gerichtszuständigkeit nach § 29 a ZPO ist auch für solche Klagen gegeben, die gegen den selbstschuldnerischen Bürgen einer Mietvertragspartei erhoben werden.
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