Urteil Ausschließliche Unterhaltungspflicht für Versorgungsleitungen im öffentlichen Straßengrund bei Gemeinde
Schlagworte
Ausschließliche Unterhaltungspflicht für Versorgungsleitungen im öffentlichen Straßengrund bei Gemeinde; Abwasserkanäle
Leitsatz
Die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt C. vom 14. Juli 1989 in der vom 1. März 1994 an geltenden Fassung ist nichtig, soweit sie in § 1 Abs. 3 i. V. m. § 8 und § 12 Abs. 2 bestimmt, daß die im öffentlichen Straßengrund befindlichen Teile der Grundstücksanschlüsse nicht zur Entwässerungsanlage der Stadt gehören und von den Grundstückseigentümern hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten werden.
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