Urteil Ausnutzung eines geringen Angebots
Schlagworte
Ausnutzung eines geringen Angebots; Wirtschaftsstrafgesetz
Leitsatz
Bei Abschluß eines Mietvertrages im November 1996 muß der Mieter, der sich auf eine Mietpreisüberhöhung beruft, konkrete Umstände vortragen, aus denen sich die Ausnutzung einer Mangellage durch den Vermieter ergibt.
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