Urteil Ausnutzung eines geringen Angebots


Schlagworte

Ausnutzung eines geringen Angebots; Wirtschaftsstrafgesetz

Leitsatz

Bei Abschluß eines Mietvertrages im November 1996 muß der Mieter, der sich auf eine Mietpreisüberhöhung beruft, konkrete Umstände vortragen, aus denen sich die Ausnutzung einer Mangellage durch den Vermieter ergibt.

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