Urteil Ausnutzen
Schlagworte
Ausnutzen; Wohnungsmarktlage; Mietpreisüberhöhung
Leitsatz
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Rechtsauffassung des Fachgerichts (hier: LG Frankfurt WM 1998, 359 f.), wonach "Ausnutzen" im Sinne der Definition des unangemessen hohen Entgelts nach § 5 Abs. 1 S. 1 WiStG objektiv voraussetzt, daß die konkrete Mietpreisbildung auf einer allgemein unausgeglichenen Wohnungsmarktlage beruht.
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