Urteil Ausnahmsweise Vertretungsbefugnis des Einzelgesellschafters der GbR
Schlagworte
Ausnahmsweise Vertretungsbefugnis des Einzelgesellschafters der GbR; Änderungen im Gesellschafterbestand der mietenden GbR unerheblich
Leitsätze
1. Weigert sich einer von zwei Gesellschaftern, aus gesellschaftswidrigen Gründen an der gerichtlichen Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung durch die Gesellschaft gegen einen Dritten mitzuwirken, ist die Gesellschaft durch den verbleibenden Gesellschafter ordnungsgemäß gesetzlich vertreten.
2. Ist der Mietvertrag (hier: auf Vermieter- und auf Mieterseite) durch eine rechtsfähige BGB-Gesellschaft abgeschlossen, hat ein Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft auf den Bestand des Mietvertrags keinen Einfluß.
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