Urteil Ausnahmsweise Korrektur der Betriebskostenabrechnung nach Fristablauf bei offensichtlichem Versehen
Schlagworte
Ausnahmsweise Korrektur der Betriebskostenabrechnung nach Fristablauf bei offensichtlichem Versehen; Berücksichtigung von Sollvorschüssen statt niedrigeren Vorauszahlungen; Ausschlussfrist
Leitsatz
Bei einem offensichtlichen Versehen (hier: Berücksichtigung von Sollvorschüssen statt der niedrigeren Vorauszahlungen in der Betriebskostenabrechnung) kann der Mieter sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Korrektur ausgeschlossen ist.
(Leitsatz der Redaktion)
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