Urteil Ausnahmsweise kein Herausgabeanspruch des Mieters trotz verbotener Eigenmacht des Vermieters


Schlagworte

Ausnahmsweise kein Herausgabeanspruch des Mieters trotz verbotener Eigenmacht des Vermieters; eigenmächtiger Austausch von Schlössern; Wiedereinräumung des Besitzes; Nutzungsentgelt im Insolvenzverfahren; Pfandrecht

Leitsätze

1. Der Austausch von Schlössern durch den Vermieter, der sein Pfandrecht am Inventar sichern will, ist eine verbotene Eigenmacht.

2. Gleichwohl ist ein Antrag des Mieters auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Duldung der Wegnahme des Inventars zurückzuweisen, wenn der Vermieter seinen Anspruch auf Herausgabe im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend macht.

3. Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eine Masseschuld, so daß der Vermieter sein Pfandrecht nicht nur im Wege der abgesonderten Befriedigung geltend machen kann, sondern die Pfandverwertung nach allgemeinen Vorschriften betreiben darf. (Leitsätze der Redaktion)

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