Urteil Auslegung lückenhaft ausgefüllter Mietvertragsvertragsformulare, Erklärungsinhalt von abweichend ausgefüllten Formularen


Schlagworte

Auslegung lückenhaft ausgefüllter Mietvertragsvertragsformulare, Erklärungsinhalt von abweichend ausgefüllten Formularen

Leitsätze

1. Ist eine Mietvertragsklausel von den Parteien, obwohl nach der Gestaltung des Formulars hierfür eine noch auszufüllende Lücke vorgesehen ist, nicht ausgefüllt worden, so wird die dort getroffene Regelung mangels Einigung nicht Bestandteil des Vertrages.

2. Auch wenn im beim Vermieter und in dem beim Mieter verbleibenden Mietvertragsformular die hierfür vorgesehenen Freifelder teilweise unterschiedlich ausgefüllt sind, kann sich im Einzelfall ein übereinstimmend gewollter eindeutiger Erklärungsgehalt nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ermitteln lassen.

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