Urteil Auskunftsanspruch/Stichtagsmiete


Schlagworte

Auskunftsanspruch/Stichtagsmiete; Auskunft/Stichtagsmiete; Stichtagsmiete/Auskunftserteilung; Aufschlüsselung der Stichtagsmiete; Grundmiete/Auskunftserteilung; Mehrbelastungszuschläge/Auskunftserteilung; Wertverbesserungszuschläge/Auskunftserteilung; Auskunft/Zusammensetzung der Stichtagsmiete; Zumutbarkeit der Auskunft/Zusammensetzung der Stichtagsmiete; Voreigentümer/Auskunft über Stichtagsmiete

Leitsatz

1. Der Mieter hat einen Anspruch, vom Vermieter in nachprüfbarer Weise zu erfahren, wie sich der gesetzlich zulässige Mietzins im einzelnen, aufgeschlüsselt in Grundmiete, Mehrbelastungs- und Wertverbesserungszuschläge, zusammensetzt. Dem trägt der Vermieter grundsätzlich dadurch Rechnung, daß er in den Mietvertrag nicht nur den ab Mietbeginn zu zahlenden Mietzins einträgt, sondern darüber hinaus eine Anlage beifügt, aus der sich ergibt, wie sich die gesetzliche Miete, ausgehend von der Stichtagsmiete gem. § 5 AMVOB zusammensetzt.

2. Der Umfang der Auskunftspflicht bemißt sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit (BGH NJW 82, 574). Darüber hinaus kann sie entfallen, wenn der Auskunftserteilung unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen, so daß dem Schuldner die Auskunftserteilung unmöglich ist (BayObLG NJW 75, 740).

3. Von Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Auskunftserteilung ist jedoch dann noch nicht auszugehen, wenn der Voreigentümer des Vermieters diesem keinerlei Unterlagen ausgehändigt hat, aus denen sich die Mietzinsentwicklung entnehmen läßt und ihm telefonisch mitgeteilt hat, er verfüge über keine Unterlagen mehr, solange noch die Möglichkeit besteht, die Unterlagen durch zumutbare Schritte zu beschaffen (z. B. notfalls mit gerichtlicher Hilfe zu versuchen, die notwendigen Unterlagen herauszubekommen oder sich mit der zuständigen Finanzbehörde in Verbindung zu setzen und die dortigen Akten einzusehen).

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