Urteil Auskunftsanspruch
Schlagworte
Auskunftsanspruch; Modernisierung; neugeschaffener Wohnraum; Bestandsmiete; Grundmiete; Neuabschlüsse; Mietspreisbindung; Auskunftsklage; Rechtsschutzbedürfnis
Leitsätze
1. Erst bei einem nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossenen Vertrag hat der Mieter keinen Auskunftsanspruch über die im Dezember 1987 gezahlte Miete.
2. Zum Umfang eines Auskunftsanspruchs nach Modernisierungsmaßnahmen, die zur Beurteilung als neugeschaffener Wohnraum führen können.
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