Urteil Auskunft über Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises


Schlagworte

Auskunft über Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises

Leitsatz

Der Käufer eines Miteigentumsanteils an einem zu sanierenden Altbau hat keinen Anspruch gegen den Bauträger auf Auskunft über den Kaufpreis des unsanierten Hauses und über die Höhe der vom Bauträger tatsächlich aufgewandten Baukosten für die Sanierung des Gebäudes. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Richtlinie der Oberfinanzdirektion Berlin vom 28. Januar 1998 - ST 445-S 2196-1/97 - über die gesonderte Feststellung zur Kaufpreisaufteilung bei Modernisierungskosten nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG.

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