Urteil Auskunft
Schlagworte
Auskunft; Auskunftsanspruch; Kaution; Kautionsanlage
Leitsatz
Der Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter über die mietvertragsgemäße Anlage der gezahlten Kaution ist nur erfüllt, wenn die betreffende Kontonummer und die vereinbarte Kündigungsfrist angegeben ist.
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