Urteil Auskünfte des russischen Hauptstaatsarchivs
Schlagworte
Auskünfte des russischen Hauptstaatsarchivs; Sequestrierung; sowjetische Beschlagnahme des Vermögens; Vollzugsauftrag; Enteignungsverbot
Leitsätze
1. Die Beschlagnahme nach dem Befehl Nr. 124 der SMAD diente zunächst nur der vorläufigen Sicherstellung des Vermögens und erforderte eine nachfolgende endgültige Entscheidung, ob der beschlagnahmte Vermögenswert enteignet oder an den Eigentümer zurückgegeben werden sollte.
2. Für die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG kam es darauf an, ob die Enteignung auf einem Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht beruhte.
3. Der einer Enteignung entgegenstehende Wille der Besatzungsmacht ergibt sich in den Fällen der Listenenteignung von Betrieben daraus, dass sich die Besatzungsmacht mit ihrer Bestätigung der Rückgabelisten die in diesen Listen zum Ausdruck gelangte Ansicht der Länder der sowjetischen Besatzungszone zu eigen gemacht hat, hinsichtlich der dort verzeichneten Unternehmen seien die Enteignungsvoraussetzungen endgültig nicht erfüllt.
4. Ein Enteignungsverbot in Ziffer 3 des Befehls Nr. 64 der SMAD ist erst anzunehmen, wenn sich das Unternehmen in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Liste über die Freigabe von sequestrierten Unternehmen befand.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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