Urteil Ausgleichung der Verfahrensgebühr


Schlagworte

Ausgleichung der Verfahrensgebühr; vorprozessuale Anwaltstätigkeit

Leitsatz

Auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum RVG vom 4. August 2009 ist davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV angeordnete Anrechnung für die Höhe der gesetzlichen Gebühren, deren Erstattung § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verhältnis der Prozessparteien untereinander vorsieht, ohne Bedeutung ist und eine obsiegende Prozesspartei mithin die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, GE 2009, 1310 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, GE 2010, 618).

(Leitsatz der Redaktion)

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