Urteil Ausgleichsleistung


Schlagworte

Ausgleichsleistung; Berechtigter; Anspruchsteller; Erbe; Erbenkette; Miterbengemeinschaft; Nachlass; Nachlassgegenstand; Rechtsnachfolger; Geschädigter; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Ermessensbetätigung; Rücknahme Verwaltungsakt

Leitsätze

1. Berechtigter im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist nur derjenige, in dessen Person der Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes entstanden ist, also der Geschädigte oder - wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr lebte - sein Erbe oder gegebenenfalls Erbeserbe.

2. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Rückgabe beweglicher Sachen nach § 5 Abs. 1 AusglLeistG kommt es auf die letzte Behördenentscheidung oder - sofern die Entscheidung im Klageverfahren angegriffen wird - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.

3. Aus dem AusglLeistG ergeben sich keine Einschränkungen für Abtretung von bereits entstandenen Ausgleichsansprüchen, so dass auch ein Miterbe seinen Erbanteil an dem Nachlass abtreten kann.

4. Der Rückgabeanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG, der erstmals in der Person des Rechtsnachfolgers des bereits vor Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes verstorbenen Geschädigten entstanden ist, ist mit seinem Entstehen wie eine Nachlassforderung zu behandeln, auf die die erbrechtlichen Regelungen anzuwenden sind, soweit nicht Besonderheiten des öffentlichen Rechts entgegenstehen, so dass auf einen Restitutionsanspruch als Ersatz für den entzogenen Vermögenswert § 2041 Satz 1 BGB anzuwenden ist.

5. Für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes spricht der Gesichtspunkt der Wahrung der Recht- und Gesetzmäßigkeit des behördlichen Handelns.

6. Die Jahresfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.

(Leitsätze der Redaktion)

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